AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Birgit Karner


Holzenweg 13


5611 Großarl



  1. Allgemeines:


1.1. Birgit Karner ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Österreich und ist in dieser Eigenschaft in das


Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 1894 eingetragen.


1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Birgit Karner (im Weiteren als


„Kassenhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als


„Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.



  1. Vertragsabschluss:


2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Kassenhebamme und der Klientin kommt nach


erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch oder MKP-Beratungsgespräch und Unterzeichnung


des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.


2.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen


abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin


nicht erwartet werden kann.



  1. Vertragsgegenstand:


3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der


Kassenhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.


3.2. Die Kassenhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten


Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz


der Klientin erfolgt. Die Kassenhebamme verfügt über eine Ordination in welcher die Erstgespräche,


sowie die vereinbarten Termine stattfinden.



  1. Mitwirkungspflichten der Klientin:


4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Kassenhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände


mitzuteilen, welche aus Sicht der Kassenhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung


des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig


sind. Die Kassenhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin


mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.


4.2. Die Klientin hat der Kassenhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle


nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den


darauffolgenden Anamnesen.


4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Kassenhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten


oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.


4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist


die Kassenhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.


Die Daten der Klientin werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften


verarbeitet und gespeichert.


4.5. Bei Verhinderung der Kassenhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen


Weiterversorgung mitzuwirken.


4.6. Sollte die Klientin die Kassenhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet


Kontakt mit der von der Kassenhebamme genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.


4.7. Sollte die Kassenhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin


nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme


mit der Kassenhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Kassenhebamme


nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.


4.8. Die elektronische Kommunikation (SMS, WhatsApp) kann Sicherheitslücken aufweisen,
da der lückenlose Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist. Eine elektronische Kommunikation mittels SMS wird von der Kassenhebamme und Klientin ausschließlich für Terminvereinbarungen bzw. -verschiebungen verwendet. Anfragen mittels elektronischer Kommunikation (SMS, WhatsApp) seitens der Klientin bezüglich Betreuung und Beratung ist aufgrund des Datenschutzes nicht möglich. 


4.9. Die Kassenhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin


ihre Mitwirkungspflichten verletzt.



  1. Termine:


5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte


Termine wahrzunehmen sind.


5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so


ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Kassenhebamme persönlich


oder telefonisch mitzuteilen.


5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt


überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Kassenhebamme eventuell entstehende Unkosten


zu vergüten. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.



  1. Vertretungsbefugnis:


6.1. Die Kassenhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann


sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt


denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Kassenhebamme in dieser Vereinbarung


verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen


der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.


6.2. Bei Verhinderung der Kassenhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen


bemüht sich die Kassenhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die


Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung


gilt.



  1. Dienstverhinderung:


7.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Kassenhebamme


der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten


Abwesenheiten spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.



  1. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:


8.1. Die von der Kassenhebamme erbrachten Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart


und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Kassenhebamme mit


der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.


8.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Kassenhebamme, obwohl sie


zur Erbringung bereit war, so gebührt der Kassenhebamme eine Vergütung gemäß Punkt


5.3 .


8.3. Die Kosten für Zusatzleistungen der Kassenhebamme werden der Klientin mit der


Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.



  1. Zahlungsbedingungen:


Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine


Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.


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  1. Zahlungsverzug:


10.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher


Höhe von derzeit 4%.



  1. Vertragsauflösung:


11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und


mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag


zurückzutreten.


11.2. Die Kassenhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig


ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten,


dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei


aber die Kassenhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen


Hebammenbeistand zu unterstützen.


11.3. Die Kassenhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere


die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und


Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.


11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung


erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.



  1. Vertragsänderungen:


Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.



  1. Gerichtsstand:


Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche


Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in St. Johann im Pongau vereinbart.



  1. Schlussbestimmung:


15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so


wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.


15.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen


Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck


der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt


haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung


bedacht hätten.


15.3. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus


diesem Vertrag.


15.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender


Reihenfolge:



  1. a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);

  2. b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).