ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Birgit Karner
Holzenweg 13
5611 Großarl
1.1. Birgit Karner ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Österreich und ist in dieser Eigenschaft in das
Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 1894 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Birgit Karner (im Weiteren als
„Kassenhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als
„Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Kassenhebamme und der Klientin kommt nach
erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch oder MKP-Beratungsgespräch und Unterzeichnung
des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen
abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin
nicht erwartet werden kann.
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der
Kassenhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2. Die Kassenhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten
Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz
der Klientin erfolgt. Die Kassenhebamme verfügt über eine Ordination in welcher die Erstgespräche,
sowie die vereinbarten Termine stattfinden.
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Kassenhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände
mitzuteilen, welche aus Sicht der Kassenhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung
des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig
sind. Die Kassenhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin
mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Die Klientin hat der Kassenhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle
nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den
darauffolgenden Anamnesen.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Kassenhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten
oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist
die Kassenhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Daten der Klientin werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften
verarbeitet und gespeichert.
4.5. Bei Verhinderung der Kassenhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen
Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6. Sollte die Klientin die Kassenhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet
Kontakt mit der von der Kassenhebamme genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.
4.7. Sollte die Kassenhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin
nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme
mit der Kassenhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Kassenhebamme
nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
4.8. Die elektronische Kommunikation (SMS, WhatsApp) kann Sicherheitslücken aufweisen,
da der lückenlose Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist. Eine elektronische Kommunikation mittels SMS wird von der Kassenhebamme und Klientin ausschließlich für Terminvereinbarungen bzw. -verschiebungen verwendet. Anfragen mittels elektronischer Kommunikation (SMS, WhatsApp) seitens der Klientin bezüglich Betreuung und Beratung ist aufgrund des Datenschutzes nicht möglich.
4.9. Die Kassenhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin
ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte
Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so
ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Kassenhebamme persönlich
oder telefonisch mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt
überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Kassenhebamme eventuell entstehende Unkosten
zu vergüten. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
6.1. Die Kassenhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann
sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt
denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Kassenhebamme in dieser Vereinbarung
verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen
der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
6.2. Bei Verhinderung der Kassenhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen
bemüht sich die Kassenhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die
Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung
gilt.
7.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Kassenhebamme
der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten
Abwesenheiten spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
8.1. Die von der Kassenhebamme erbrachten Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart
und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Kassenhebamme mit
der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
8.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Kassenhebamme, obwohl sie
zur Erbringung bereit war, so gebührt der Kassenhebamme eine Vergütung gemäß Punkt
5.3 .
8.3. Die Kosten für Zusatzleistungen der Kassenhebamme werden der Klientin mit der
Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine
Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
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10.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe von derzeit 4%.
11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und
mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag
zurückzutreten.
11.2. Die Kassenhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig
ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten,
dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei
aber die Kassenhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen
Hebammenbeistand zu unterstützen.
11.3. Die Kassenhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere
die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und
Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung
erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in St. Johann im Pongau vereinbart.
15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
15.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen
Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt
haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung
bedacht hätten.
15.3. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus
diesem Vertrag.
15.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender
Reihenfolge: